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OLG Hamm: AGB im kaufmännischen Verkehr mit Auslandsbezug

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OLG Hamm, Urteil vom 19.05.2015, Az. 7 U 26/15
§ 305 BGB, § 307 BGB, § 308 BGB, § 309 BGB; Art. 14 CISG; Art. 5 Abs. 1 EuGVVO, Art. 23 Abs. 1 S. 3 EuGVVO

Das OLG Hamm hat entschieden, dass im kaufmännischen Verkehr mit einem ausländischen Vertragspartner der Hinweis auf die Geltung von AGB in der Verhandlungssprache für die Möglichkeit der Kenntnisnahme ausreichend ist. Der Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst müsse nur auf ausdrückliches Verlangen des Vertragspartners in der Verhandlungs- oder einer Weltsprache vorgelegt werden. Des Weiteren war das Gericht der Auffassung, dass eine Klausel zur Vereinbarung eines Erfüllungsortes im kaufmännischen Verkehr keine überraschende Klausel sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.

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