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AG Kassel: Keine Extrakosten für Rechnung in Papierform, wenn Leistung auch körperlich (nicht-elektronisch) erbracht wird

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AG Kassel, Urteil vom 04.03.2015, Az. 435 C 4822/14
§ 307 Abs. 1 BGB,
§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB

Das AG Kassel hat entschieden, dass für Dienstleistungen, die nicht ausschließlich elektronisch erbracht werden, keine Sondervergütung verlangt werden darf, wenn der Kunde die Rechnungen in Papierform verlangt. Zum Volltext der Entscheidung hier.

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